Gesetze / Soldatenversorgungsgesetz
SVG§ 27 Entstehen des Anspruchs
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/27#abs-1 (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Versetzung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werden, gelten als Ruhegehalt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SVG%202025/27#abs-2 (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldatengesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltfähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltfähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzurechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 27 SVG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 21.05.2021 – 1 A 927/20Zitiert von 1
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 2703/23
- VG Halle, 18.01.2010 – 3 A 120/08
- BSG, 13.12.2000 – B 9 VS 1/00 RZitiert von 1
- VG Aachen, 24.03.2017 – 1 K 1069/15
- OVG NRW, 02.10.2002 – 1 A 4954/00Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Koblenz, 01.09.2021 – 2 K 980/20.KO
- BSG, 26.10.2015 – B 9 V 34/15 BNichtzulassungsbeschwerde - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - rechtliches Gehör - Aufgreifen von Kausalitätserwägungen aus dem Ablehnungsbescheid - keine Überraschungsentscheidung - Divergenz - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Darlegungsanforderungen
- BSG, 16.12.2004 – B 9 VS 1/04 RSoldatenversorgung: Versorgungsrechtlicher Wegeunfallschutz bei einer strafbaren Gefährdung des Straßenverkehrs auf dem Heimweg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 27 SVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.